AGB Beratungen und Dienstleistungen
von
DMARC24 Thomas Fauser
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Wir (im Folgenden: wir/uns) sind ein Anbieter von Beratungs- und Dienstleistungsangeboten in den Bereichen Informationssicherheit und E-Mail-Zustellbarkeit für unternehmerische Kunden.
(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Unternehmen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Beratungs- und Dienstleistungen von uns.
(3) Entgegenstehende, von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Unternehmens gelten nicht. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Unternehmens die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit auch solche Bedingungen des Unternehmens nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB.
(5) Künftige Änderungen zu dem Vertrag sind in Textform abzufassen.
§ 2 Vertragsschluss/Vertragsinhalt
(1) Der Beratungsvertrag kommt mit DMARC24 Thomas Fauser, Stachelbeerweg 9, 69469 Weinheim zustande. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.
(2) Die Leistungen von uns ergeben sich im Einzelnen aus unserem Angebot und können insbesondere folgende Leistungen umfassen:
– Beratungen und Dienstleistungen zur Implementierung von SPF, DKIM, DMARC und BIMI
– Beratungen und Dienstleistungen zum Schutz vor E-Mail-Spoofing
– Beratungen und Dienstleistungen zur besseren Zustellbarkeit von E-Mails.
– Beratungen und Dienstleistungen zu Informationssicherheit und Datenschutz
Maßgeblich ist immer ausschließlich die Leistungsbeschreibung in unserem Angebot.
(3) Der Vertrag kommt durch persönlichen Abschluss, durch Fernkommunikationsmittel, auf unserer Website oder in sonstiger Weise zustande.
(4) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag über Beratungen zurückzutreten, wenn in der Person des Unternehmens oder seiner Leitung ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht.
(5) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat das Unternehmen keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
§ 3 Zahlung/Verzug
(1) Das Unternehmen hat für die Beratung die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist eine solche nicht bestimmt, gilt der von uns genannte Stundensatz, ersatzweise die ortsübliche, angemessene Vergütung.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(3) Zusätzlich ist das Unternehmen verpflichtet, gegen Nachweis unsere tatsächlich entstandenen Spesen und Auslagen für die Durchführung unserer Leistungen zu erstatten.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen enumerativ in unserem Angebot aufgeführt sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten.
(5) Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an das Unternehmen erbrachte Leistungsteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen auszustellen.
(6) Die Zahlung des Unternehmens ist sofort fällig. Das Unternehmen wird darauf hingewiesen, dass es spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern das Unternehmen mit der Zahlung in Verzug ist, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere auf Zinsen gem. § 288 BGB (derzeit in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz) und die dort genannte Pauschale (derzeit 40 Euro), die ggf. auf weitergehende Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist.
(7) Das Unternehmen kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Unternehmens wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Unternehmen befugt.
§ 4 Beratungs-Inhalt und -Ort
(1) Gegenstand unserer Beratung sind die im Angebot aufgeführten Gegenstände. Dort nicht aufgeführte Gegenstände unterliegen nicht unserer Beratung. Soweit erforderlich, muss das Unternehmen in angrenzenden Bereichen ergänzende Beratung eigenständig buchen. Insbesondere nehmen wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder Überprüfung vor. Dafür ist vom Unternehmen ein Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuschalten.
(2) Eine Überprüfung von Informationen des Unternehmens auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist nicht Vertragsgegenstand. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Informationen, Zahlen und Beistellungen des Unternehmens als richtig zugrunde zu legen. Erkennen wir eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, ist eine erforderliche Überprüfung durch uns nach Maßgabe von § 3 zusätzlich zu vergüten.
(3) Die Abbildung und Beschreibung der Beratung und eines eventuellen Beratungsortes im Internet von uns dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(4) Wir sind berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Beratung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltes eintritt und die Änderung für das Unternehmen zumutbar ist.
(5) Wir sind berechtigt, Ort und Zeit der angekündigten Beratung zu ändern, sofern die Änderung dem Unternehmen rechtzeitig mitgeteilt und für dieses zumutbar ist.
§ 5 Mitwirkung des Unternehmens
(1) Das Unternehmen ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die wir für die Erbringung der Leistung beachten sollen.
(2) Das Unternehmen ist verpflichtet, an der Analyse, Beratung und Unterstützung mitzuwirken. Das Unternehmen ist verpflichtet, unsere Fragen betreffend für die Beratung erforderlicher Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Unternehmen ist verpflichtet, uns rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten, Unternehmen, Datenbanken, Software, Passwörter, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Materialien oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Unternehmens. Bedürfen erforderliche Unterlagen einer vorherigen Ordnung durch uns, handelt es sich um zusätzlich zu vergütenden Aufwand nach § 3.
(3) Das Unternehmen ist damit einverstanden, dass wir die Leistung für das Unternehmen mit seinem Namen und Logo als Referenz benennen, sofern dem nicht Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens entgegenstehen. Das Unternehmen ist berechtigt, dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn es an dem Widerruf ein berechtigtes Interesse hat.
(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, vereinbarte Beratungstermine wahrzunehmen und uns etwaige Hinderungsgründe für Termine unverzüglich nach Bekanntwerden mittzuteilen.
§ 6 Annahmeverzug und Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung
(1) Erbringt das Unternehmen eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Unternehmens. Wir können den erbrachten Mehraufwand dem Unternehmen nach § 3 in Rechnung stellen, dies gilt auch für angemessene Wartezeiten.
(2) Das Unternehmen wird darauf hingewiesen, dass wir projektbezogen arbeiten und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnehmen. Kommt das Unternehmen mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, sind wir berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten eintritt.
(3) Sollte eine durch das Unternehmen verursachte Verzögerung bei der Realisierung unserer Leistungen von mehr als drei Wochen entstehen, ist das Unternehmen verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen von uns zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung von uns nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(4) Kommt das Unternehmen auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, können wir von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen von uns.
(5) Kündigt das Unternehmen den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, oder verweigert in sonstiger das Unternehmen unberechtigt die weitere Vertragserfüllung durch uns oder gerät das Unternehmen sonst in Annahmeverzug, ist das Unternehmen verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was wir an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen haben. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch uns kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht uns ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 7 Absage von Beratungsstunden durch uns, Höhere Gewalt
(1) Wir sind berechtigt, Beratungstermine abzusagen, sofern bei uns oder einem dritten, von uns eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung, Pandemie, Seuche oder Krankheit eintritt, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Beratung zum vereinbarten Termin abzuhalten. Das gleiche gilt, solange wir sonst aus Gründen höherer Gewalt an der Beratung gehindert sind.
(2) Wir sind verpflichtet, eine eventuelle Absage dem Unternehmen möglichst zeitnah mitzuteilen.
(3) Im Falle einer Absage nach Absatz 1 steht dem Unternehmen ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.
(4) Im Falle einer Absage werden wir dem Unternehmen gegebenenfalls einen Ersatztermin anbieten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zu Stande, werden wir dem Unternehmen eine für den ausgefallenen Leistungsteil eventuell bereits gezahlte Vergütung erstatten.
§ 8 Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit unser Beratungsergebnis ein schutzfähiges Recht für uns begründet, erhält das Unternehmen eine einfache Lizenz, das Beratungsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht das Unternehmen eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.
(2) Soweit uns ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist das Unternehmen verpflichtet, uns als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(3) Sämtliche Beratungsunterlagen von uns sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von uns auf unserer Webseite, Vorträge, Präsentationen, Skripten und sonstige Unterlagen. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
(4) Das Unternehmen darf Beratungsunterlagen von uns, unsere Präsentationen oder sonsitige Ausarbeitungen oder Ergebnisse der Beratung nicht an Dritte weitergeben. Erteilen wir mit einer solchen Weitergabe unser Einverständnis, erfolgt die Weitergabe durch das Unternehmen allein im Interesse und im Auftrag des Unternehmens. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Beratungsvertrages einbezogen.
§ 9 Vermögensverschlechterung des Unternehmens
(1) Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellung einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
(2) Sofern das Unternehmen mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, sind wir berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt das Unternehmen der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben davon unberührt.
§ 10 Verschwiegenheit
(1) Wir verpflichten uns, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten des Unternehmens auch nach der Beendigung des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren
(2) Wir verpflichten uns, die zum Zwecke der Beratung überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt ist oder wird oder ohne unser Verschulden allgemeinen bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Unternehmens erarbeitet haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.
§ 11 Haftung von uns
(1) Einen bestimmten Erfolg der Beratung können wir nicht garantieren. Das gilt insbesondere für unternehmerische Beratungen, die immer von der Adaption, Umsetzung und den Umständen abhängen.
(2) Die Ergebnisse unserer Beratung sind in erheblichem Maße von der Mitarbeit des Unternehmens abhängig. Wir legen die von dem Unternehmen mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial grundsätzlich als vollständig und richtig zugrunde, sofern wir eine etwaige Unrichtigkeit nicht erkennen mussten.
(3) Die Stellungnahmen, Beratungen und Empfehlungen von uns bereiten die unternehmerische oder persönliche Entscheidung des Unternehmens nur vor. Sie können sie in keinem Fall ersetzen.
(4) Wir haften bei online abgehaltenen Beratungen nur für die ordnungsgemäße Einspeisung der Daten in das Internet an unserem Zugangspunkt. Wir haften nicht, sofern die ordnungsgemäß eingespeisten Daten nicht in ausreichender Qualität bei dem Unternehmen ankommen. Insbesondere haften wir nicht für die Empfangskonfiguration des Unternehmens oder Fehler bei Netzbetreibern.
§ 12 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Unternehmen, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit im Sinne dieses Paragrafen ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Angabe von Gründen.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
§ 13 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (zB steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort
(1) Sofern das Unternehmen Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Version 1.2 Stand: Juli 2023